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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

§1 - Versammlugsleitung
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird durch einfache Abstimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein/e Versammlungsleiter/in gewählt. Diese Abstimmung leitet ein Vorstandsmitglied. Diese Funktion wird nur für die Dauer der Mitgliederversammlung ausgeübt und ist selbst bei Vertagung der Mitgliederversammlung erneut zu besetzen.

§2 - Protokollführung
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird durch einfache Abstimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein/e Protokollführer/in gewählt. Diese Funktion wird nur für die Dauer der Mitgliederversammlung ausgeübt und ist selbst bei Vertagung der Mitgliederversammlung erneut zu besetzen.

§3 - Tagesordnung
Die Versammlungsleitung verliest anschließend die Tagesordnung. Anträge auf Neuaufnahme eines Tagesordnungspunktes sind nur zu diesem Zeitpunkt zulässig. Anträge auf Umstellung, Änderung, Streichung, Ergänzung oder Vertagung sind jederzeit möglich.
Über Veränderungen der Tagesordnung wird, für jeden Tagungsordnungspunkt einzeln, abgestimmt. Der Tagesordnungspunkt ''Neuaufnahme von Mitgliedern'' ist grundsätzlich als zweiter Punkt nach ''Ausschluss von Mitgliedern'' zu behandeln.

§4 - Neuaufnahme von Mitgliedern

  1. Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn des Aufnahmeverfahrens darüber ab, ob die Bestätigung der Mitgliedsanträge in offener oder geheimer Wahl erfolgen soll. Das Verfahren ist dann für das gesamte Aufnahmeverfahren bindend. Über jeden Aufnahmeantrag muss einzeln abgestimmt werden.
  2. Während des Aufnahmeverfahrens verlassen die Aspiranten den Raum. Jedes Mitglied hat das Recht, ohne Antrag zu verlangen, dass sich eine/r oder mehrere Kandidat/inn/en vorstellen und die Motive, dem Verein beizutreten, darlegen. Auskünfte, die in die Privatsphäre fallen, dürfen ohne weitere Erklärung verweigert werden.

§5 - Anträge

  1. Einfache Anträge
    Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur stimmberechtigte Mitglieder. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht.
    Ein Antrag bedarf, um zur Abstimmung zu gelangen, grundsätzlich der Unterstützung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied. Findet der Antrag keine Unterstützung, wird er als gegenstandslos behandelt und grundsätzlich auch nicht ins Protokoll aufgenommen.
    Das Mitglied, das den nicht unterstützten Antrag gestellt hat, kann aber vom Protokollführer formlos verlangen, dass auch der gegenstandslose Antrag protokolliert wird.
    Unterstützte Anträge sind vor der Abstimmung zu protokollieren. Bei unterstütztem Antrag ist der Name des Antragstellers in das Protokoll aufzunehmen.

  2. Anträge auf namentliche Abstimmung sind unzulässig.

§6 - Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen
    Bei Abstimmungen sind nur stimmberechtigte Mitglieder stimmberechtigt. Bei der vorhergehenden Aussprache kann aber auf Antrag auch einem Fördermitglied oder Nichtmitglied ein Rederecht für diesen einzelnen Tagesordnungspunkt eingeräumt werden. Antragsberechtigt dazu sind nur stimmberechtigte Mitglieder.
    Ein Antrag ist eindeutig und so zu formulieren, dass mit ''Ja'' oder ''Nein'' gestimmt werden kann. Wird der Mitgliederversammlung ein Antrag zur Entscheidung vorgelegt, bei dem eine Entscheidung mit ''Ja'' oder ''Nein'' nicht sachdienlich oder nicht möglich ist, müssen der Mitgliederversammlung eindeutige, gleichwertige Entscheidungsalternativen dargelegt werden. Sie sind, falls erforderlich, mit einem zweckmäßigen prägnanten Kürzel zu versehen. Im anschließenden Abstimmungsverfahren hat jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme, während die Alternativen bzw. die Kürzel nacheinander aufgerufen werden. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Es gilt die Alternative als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Grundsätzlich ist die Zahl der Alternativen auf das Notwendigste zu beschränken und so gering als möglich zu halten.

  2. Wahlen
    Bei Wahlen (Vorstand und Kassenprüfung) sind nur stimmberechtigte Mitglieder stimmberechtigt. Wahlen können nur in der in der Satzung dafür vorbestimmten Form stattfinden.

  3. Vorstandswahlen
    Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer eines Jahres gewählt.

§7 - Geheimhaltungspflicht

  1. Informationen, die im Laufe von Mitgliederversammlungen über einzelne Mitglieder oder im Zuge des Aufnahmeverfahrens von Fördermitgliedern, die Stimmrecht beantragt haben, bekannt werden, unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Sie werden nicht ins Protokoll aufgenommen und nicht veröffentlicht.

  2. Die Berichterstattung über eine Mitgliederversammlung hat die wesentlichen Beschlüsse darzulegen. Dabei ist namentliche Nennung von Mitgliedern grundsätzlich zu vermeiden, sofern es nicht für das Verständnis der Abstimmung zwingend notwendig ist. Berichte über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die über den Kreis der Mitglieder hinausgehen, sind auf ein allgemeines Interesse zu beschränken und vollständig wiederzugeben. Veröffentlichungen von Berichten sind nur nach Vorlage beim Vorstand zulässig.

§8 - Anwesenheitsliste und Protokoll
Alle stimmberechtigten Mitglieder tragen sich mit Vor- und Nachnamen in die Anwesenheitsliste ein. Die Anwesenheitsliste ist satzungsgemäß vom Protokollführer zu führen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Anwesenheitsliste selbst ist nur dem Vorstand und der Versammlungsleitung der jeweiligen Mitgliederversammlung zum satzungsgemäßen Gebrauch zugänglich. Privater Gebrauch oder gar Weitergabe an Dritte wird als vereinsschädigendes Verhalten gewertet. Im Protokoll selbst werden nur die Vornamen, lediglich bei Verwechslungsgefahr die zur Unterscheidung notwendige Anzahl von Buchstaben des Nachnamens oder des Wohnortes, aufgenommen.

§9 - Gäste
Jede Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Gäste von Vereinsmitgliedern zugänglich. Sie werden zusammen mit den Fördermitgliedern auf einer separaten Anwesenheitsliste geführt und ins Protokoll aufgenommen. Gäste haben kein Antrags- oder Stimmrecht. Ihnen kann aber zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes Rederecht eingeräumt werden. Wenn sich ein stimmberechtigtes Mitglied durch die Anwesenheit von Gästen in seinen Mitgliedsrechten beeinträchtigt fühlt, kann es jederzeit für die Dauer eines oder aller Tagesordnungspunkte geschlossene Versammlung beantragen. Dieser Antrag bedarf nur der Unterstützung und kann bereits im Vorfeld unverzüglich nach Erhalt der Einladung beim Vorstand gestellt werden. Im Fall der Unterstützung findet ohne weitere Abstimmung geschlossene Versammlung für die beantragte Dauer statt. Gegenanträge sind unzulässig.

§10 - Sachverständige
Sachverständige fallen nicht unter die Gästeregelung. Sie sind beim Vorstand anzumelden, haben Anwesenheits- und Rederecht für den Tagesordnungspunkt, zu dem sie sachverständig sind, und können zu diesem auch nicht ausgeschlossen werden.

§11 - Ende der Versammlung

  1. Die Versammlungsleitung hat darauf hinzuwirken, dass alle Tagesordnungspunkte zügig und sachdienlich abgehandelt werden. Sind alle Tagesordnungspunkte erledigt, schließt die Versammlungsleitung die Versammlung.

  2. Einzelnen Mitgliedern steht es frei, die Versammlung jederzeit zu verlassen. Sie haben aber darauf hinzuwirken, dass ihre Abwesenheit im Protokoll dahingehend vermerkt wird, als die Stimmzahl für die Abstimmungen sich verändert.







VORSTEHENDE GESCHÄFTSORDNUNG WURDE AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 19.01.2003 BESCHLOSSEN.


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