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Satzung

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ''BDSM Hessen e.V.''

  2. Sitz des Vereins ist Gießen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Menschen dazu zu ermutigen, sich frei zu entfalten, zu ihren sexuellen Neigungen zu stehen und diese sicher und einvernehmlich auszuleben. Hierzu bietet der Verein Informationen zu sadomasochistischer Kultur und Lebensweise und fördert den Erfahrungsaustausch.
    Der Verein fördert den Abbau von Ängsten vor Diskriminierung und setzt sich für mehr Toleranz in der Gesellschaft ein.

  2. Förderung von Bildung und Erziehung
    Der Verein informiert die Allgemeinheit über Sadomasochismus. Dabei sollen bestehende Vorurteile über Sadomasochisten abgebaut und der allgemeine Wissensstand über sexuelle Verhaltensweisen erweitert werden. Zielgruppen sind Einzelpersonen, aber auch öffentliche Einrichtungen und Institutionen. Neben allgemeinen Informationen sollen auch Erkenntnisse der Sexualwissenschaft und fachspezifische (juristische, medizinische usw.) Information vermittelt werden.

  3. Förderung der Gesundheit
    Der Verein fördert die geistige und körperliche Gesundheit von Sadomasochisten. Dazu gehört auch das Informieren über sexuelle Praktiken, deren Wirkungsweisen und ggf. gesundheitliche Risiken.

  4. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung und Förderung der Hessischen BDSM-Gesprächsgruppen verwirklicht.

  5. Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  7. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls ehrenamtlich für den Verein tätig.

  8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

  9. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  10. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§3 - Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Kassenprüfer

§4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern und Fördermitgliedern.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Diese sind in Geld zu entrichten.
    Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

    Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf schriftlichen, begründeten Antrag über Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags.

    Weiteres kann durch eine Finanzordnung geregelt werden.
    Sie kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

§5 - Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

    In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

  2. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.

  3. Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email.

    Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend.

    Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Dieser Termin ist bindend.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Diese sind bei jedem neuen Zusammentreten der Mitgliederversammlung neu zu wählen.

    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder zu führen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

  7. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraumes abzulegen.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

  10. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben an ein stimmberechtigtes Mitglied delegieren. Weiteres kann durch ein Organisationskonzept geregelt werden. Es kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

§6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines für das Amt der Schriftführung und ein anderes für das Amt der Kassenführung zuständig ist.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.

  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder.
    Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
    Dieses ist allen Vorstandsmitgliedern binnen zehn Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich zukommen zu lassen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt.
    Die Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

  7. Bei Vorstandsbeschlüssen, die ein Vorstandsmitglied unmittelbar persönlich betreffen, kann dieses Vorstandsmitglied durch den Beschluss der Mehrheit der verbleibenden Vorstandsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgenommen werden.

  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Vorstandsprotokolle des laufenden und des vergangenen Jahres Einsicht zu nehmen.

§7 - Wahl des Vorstandes

  1. Wählbar ist jedes natürliche stimmberechtigte Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört. Es sollte mindestens 6 Monate als stimmberechtigtes Mitglied dem Verein angehören.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei über jedes Amt einzeln, unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.

    Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei Kandidaten zugelassen und zwar die, welche im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

    Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.

  3. Die Abwahl des Vorstands ist durch einen Misstrauensantrag auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
    Der Antrag ist zu begründen. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so ist sofort ein neuer Vorstand zu wählen.

  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig an dessen Stelle berufen werden.

    Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt für den Rest der Amtszeit neu zu wählen und zu besetzen.

§8 - Die Kassenführung

  1. Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.

  2. Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.

§9 - Die Kassenführer

  1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei stimmberechtigte Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu wählen sind.

  2. Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

§10 - Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

§11 - Zweckänderung

Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dies nach einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Verfahren mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung.
Die schriftliche Abstimmung hat binnen 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§12 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

    Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der

    Deutschen AIDS-Hilfe e.V.
    Dieffenbachstr. 33
    10967 Berlin

    zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.







Vorstehende Satzung tritt mit der Wirkung von Sonntag, dem 19.01.2003, in Kraft.

Die Änderungssatzung, durch die §5, Ziff. 2 und §5, Ziff. 3 geändert wurden, tritt mit der Wirkung von Montag, dem 10.03.2003, in Kraft.


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